Definition
Scheinselbständig ist, wer formal als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Maßstab ist § 7 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, gekennzeichnet durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Indizien im Überblick
| Spricht für Beschäftigung | Spricht für Selbständigkeit |
|---|---|
| Feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht | Freie Zeit- und Ortswahl |
| Weisungen zu Inhalt und Ausführung | Eigenverantwortliche Leistungserbringung |
| Arbeitsmittel des Auftraggebers | Eigene Betriebsmittel und eigenes Kapital |
| Eingliederung in Teams, Dienstpläne, interne Prozesse | Eigener Marktauftritt, Website, Werbung |
| Nur ein Auftraggeber | Mehrere Auftraggeber |
| Feste monatliche Vergütung | Projekt- oder erfolgsabhängige Vergütung, Unternehmerrisiko |
| Keine eigenen Mitarbeiter | Beschäftigt versicherungspflichtige Mitarbeiter |
Keines dieser Merkmale entscheidet allein. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt eine Gesamtabwägung vor — und stellt dabei auf die gelebte Praxis ab.
Das Statusfeststellungsverfahren
Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen (§ 7a SGB IV). Seit 2022 wird der Erwerbsstatus festgestellt, nicht mehr die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen; möglich sind auch eine Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn und eine Gruppenfeststellung für gleichartige Aufträge.
Was bei Feststellung droht
- Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, grundsätzlich für vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.
- Der Arbeitgeber schuldet auch den Arbeitnehmeranteil; der Rückgriff beim Beschäftigten ist auf die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume begrenzt.
- Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat.
- Lohnsteuerhaftung des Auftraggebers.
- Rückabwicklung der Umsatzsteuer: zu Unrecht ausgewiesene Steuer wird geschuldet, der Vorsteuerabzug entfällt.
- Straf- und bußgeldrechtliche Folgen nach § 266a StGB beim Vorenthalten von Beiträgen.
Besonderheit: arbeitnehmerähnliche Selbständige
Auch echte Selbständige können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Das ist keine Scheinselbständigkeit, kostet aber Beiträge.
Prävention
- Werk- oder Dienstvertrag mit klar abgegrenztem Leistungsgegenstand statt Tätigkeitsbeschreibung.
- Keine Eingliederung: keine Firmen-E-Mail-Adresse mit Mitarbeiterstatus, keine Dienstpläne, keine Teilnahme an internen Mitarbeiterbesprechungen als Pflicht.
- Erfolgsbezogene Vergütung, eigene Arbeitsmittel, eigene Haftung.
- Nachweise des Auftragnehmers zu weiteren Auftraggebern in der Akte.
- Im Zweifel Statusfeststellung vor Beginn beantragen.
Schriftverkehr mit der Rentenversicherung
Anhörungen und Bescheide kommen per Post, und die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Antworten Sie fristwahrend und schriftlich — der Zugangsnachweis kann später über die Beitragshöhe entscheiden.
