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Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung

Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzprozess — schnell, planbar und einvernehmlich. Der Preis dafür sind Zugeständnisse, die man kennen sollte, bevor man unterschreibt.

Aktualisiert im August 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Arbeitsvertragsunterlagen mit Brille und Stift auf einem hellen Tisch

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden. Anders als bei der Kündigung gibt es keine einseitige Erklärung, keine Kündigungsfristen im gesetzlichen Sinn und keine Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.

Vorteile für beide Seiten

ArbeitgeberArbeitnehmer
Kein KündigungsschutzprozessVerhandelbare Abfindung
Planbarer BeendigungsterminFreistellung und Zeit für die Jobsuche
Kein BetriebsratsanhörungsverfahrenWunschformulierung im Zeugnis
Rechtssicherheit durch ErledigungsklauselBeendigung ohne „Kündigung“ in der Vita

Das größte Risiko: die Sperrzeit

Wer selbst an der Beendigung mitwirkt, löst regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld aus. Sie entfällt bei einem wichtigen Grund — etwa einer ansonsten sicheren betriebsbedingten Kündigung, deren Frist eingehalten wird, und einer Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, kann zusätzlich das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen.

Pflichtinhalte und sinnvolle Klauseln

  • Beendigungszeitpunkt und Beendigungsgrund
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit, Vererblichkeit
  • Freistellung: widerruflich oder unwiderruflich, Anrechnung von Urlaub
  • Abrechnung offener Ansprüche: Urlaub, Überstunden, variable Vergütung
  • Zeugnis mit vereinbarter Note und Schlussformel
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen, Zugängen
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: aufheben oder bestätigen
  • Allgemeine Erledigungsklausel

Form und Widerruf

Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform nach § 623 BGB — eine E-Mail oder ein Scan genügt nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht; Verbraucherwiderrufsrechte gelten nach der Rechtsprechung des BAG nicht für Aufhebungsverträge. Zu beachten ist aber das Gebot fairen Verhandelns: Überrumpelung, Zeitdruck oder Verhandlungen in der Krankheitssituation können zur Unwirksamkeit führen.

Steuerliche Behandlung der Abfindung

Die Abfindung ist lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei, wenn sie tatsächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Unter Umständen greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG und mildert die Progression — sie setzt eine Zusammenballung von Einkünften voraus.

Ablauf in der Praxis

Übergeben Sie den Entwurf schriftlich und räumen Sie eine Bedenkzeit ein. Beide Originale werden unterschrieben, jede Seite erhält eines. Wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, versenden Sie den Vertrag postalisch — das dokumentiert Zeitpunkt und Inhalt weit besser als jeder Chat.

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