Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden. Anders als bei der Kündigung gibt es keine einseitige Erklärung, keine Kündigungsfristen im gesetzlichen Sinn und keine Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.
Vorteile für beide Seiten
| Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
|---|---|
| Kein Kündigungsschutzprozess | Verhandelbare Abfindung |
| Planbarer Beendigungstermin | Freistellung und Zeit für die Jobsuche |
| Kein Betriebsratsanhörungsverfahren | Wunschformulierung im Zeugnis |
| Rechtssicherheit durch Erledigungsklausel | Beendigung ohne „Kündigung“ in der Vita |
Das größte Risiko: die Sperrzeit
Wer selbst an der Beendigung mitwirkt, löst regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld aus. Sie entfällt bei einem wichtigen Grund — etwa einer ansonsten sicheren betriebsbedingten Kündigung, deren Frist eingehalten wird, und einer Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, kann zusätzlich das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen.
Pflichtinhalte und sinnvolle Klauseln
- Beendigungszeitpunkt und Beendigungsgrund
- Abfindung: Höhe, Fälligkeit, Vererblichkeit
- Freistellung: widerruflich oder unwiderruflich, Anrechnung von Urlaub
- Abrechnung offener Ansprüche: Urlaub, Überstunden, variable Vergütung
- Zeugnis mit vereinbarter Note und Schlussformel
- Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen, Zugängen
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: aufheben oder bestätigen
- Allgemeine Erledigungsklausel
Form und Widerruf
Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform nach § 623 BGB — eine E-Mail oder ein Scan genügt nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht; Verbraucherwiderrufsrechte gelten nach der Rechtsprechung des BAG nicht für Aufhebungsverträge. Zu beachten ist aber das Gebot fairen Verhandelns: Überrumpelung, Zeitdruck oder Verhandlungen in der Krankheitssituation können zur Unwirksamkeit führen.
Steuerliche Behandlung der Abfindung
Die Abfindung ist lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei, wenn sie tatsächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Unter Umständen greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG und mildert die Progression — sie setzt eine Zusammenballung von Einkünften voraus.
Ablauf in der Praxis
Übergeben Sie den Entwurf schriftlich und räumen Sie eine Bedenkzeit ein. Beide Originale werden unterschrieben, jede Seite erhält eines. Wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, versenden Sie den Vertrag postalisch — das dokumentiert Zeitpunkt und Inhalt weit besser als jeder Chat.
